Die Mindestanzahl der besonderen Ausbildungsfahrten für die Klasse C/CE wird verringert auf die Mindestanzahl der besonderen Ausbildungsfahrten für die Klasse C1/C1E.
Bei den Busklassen entfällt die Vorgabe für Mindeststunden für die Grundausbildung. Die Dauer der Grundausbildung richtet sich nach den Kompetenzen des Bewerbers.
Auch die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten wird auf die Mindestanzahl der besonderen Ausbildungsfahrten reduziert, die für den Erwerb von Klasse D1/D1E ohne Vorbesitz vorgeschrieben sind.
Der Vorbesitz wird zusätzlich kein Kriterium mehr für den Umgang de Fahrausbildung sein.